Heizungstausch FAQ

FAQ zum Heizungstausch, der KfW-Heizungsförderung 458 
 – Die wichtigsten Infos im Überblick

 

  1. Einkommensbonus – Wie wird er berechnet?
    Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro pro Jahr erhalten zusätzliche Förderung. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der Jahre 2021 und 2022. Relevante Haushaltsmitglieder sind volljährige Eigentümer:innen sowie dort gemeldete Ehe- oder Lebenspartner. Nachweise: Einkommenssteuerbescheide, Meldebescheinigung, Grundbuchauszug.
  2.  Klimageschwindigkeits-Bonus – Wie erhalte ich ihn?
    20 % Zuschuss gibt es beim Austausch funktionierender Öl-, Kohle-, Gas- oder Biomasseheizungen (letztere ab 20 Jahren Betrieb). Voraussetzung: Fossile Brennstoffe dürfen nach der Umrüstung nicht mehr genutzt werden. Bei Biomasseheizungen muss eine Solaranlage oder Wärmepumpe eingebunden werden. Nachweise: Meldebescheinigung, Grundbuchauszug.
  3.  Was ist ein „Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung“?
    Verträge mit Handwerksbetrieben müssen eine Klausel enthalten, wonach der Vertrag nur bei Bewilligung der Förderung wirksam wird. Dies bietet Eigentümern finanzielle Sicherheit.
  4.  Was ist eine BzA und eine BnD?
    Die Bestätigung zum Antrag (BzA) wird vom Heizungsbetrieb oder einem Energieberater erstellt und ist 2 Monate gültig. Nach Umsetzung der Maßnahme wird die Bestätigung nach Durchführung (BnD) eingereicht.
  5.  Wechsel von BAFA- zu KfW-Förderung – Geht das?
    Ja, solange das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Ein Wechsel ist bis zum 31.12.2024 ohne Sperrfrist möglich. Nach Einreichung der Verzichtserklärung beim BAFA kann ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden.
  6.  Was tun bei Heizungsdefekt?
    Bei Heizungsausfall kann eine provisorische Lösung installiert werden, deren Kosten bis zu einem Jahr förderfähig sind. Bedingung: Danach muss eine förderfähige Heizung eingebaut werden.
  7.  Können auch Mieter und Pächter eine Förderung beantragen?
    Nein, nur Eigentümer:innen sind antragsberechtigt.
  8.  Mehrere Anträge auf Heizungsförderung – Ist das möglich?
    Ja, aber die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste, 8.000 Euro ab der siebten) begrenzt. Über diese Grenze hinaus gibt es keine zusätzliche Förderung.
  9.  Wie viel Zeit habe ich für den Heizungstausch?
    Der Heizungstausch muss innerhalb von 36 Monaten nach der Zuschusszusage erfolgen. Bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der Frist müssen Verwendungsnachweise vorgelegt werden, sonst verfällt der Anspruch.
  10.  Wie beantrage ich die KfW-Heizungsförderung?
    Privatpersonen, die Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohnimmobilien sind, können schrittweise ab Februar 2024 Anträge stellen – je nach Immobilientyp. Weitere Details zur Antragstellung finden Sie auf der KfW-Webseite.
  11.  Kann ich KfW-Zuschüsse mit dem Steuerbonus kombinieren?
    Nein, eine Kombination der KfW-Förderung mit steuerlicher Förderung (§ 35a und § 35c EStG) ist ausgeschlossen.
  12. Gibt es Zuschüsse für Fachplanung und Baubegleitung?
    Ja, die Kosten sind förderfähig, müssen aber aus den maximal förderfähigen Kosten (30.000 € je Wohneinheit) finanziert werden. Ein gesonderter Zuschussantrag ist nicht möglich.
  13. Was gilt bei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung?
    Förderfähige Kosten (30.000 € für die erste und 15.000 € für die zweite Wohneinheit) werden anteilig auf beide Wohneinheiten aufgeteilt. Boni (Einkommens- und Geschwindigkeitsbonus) gelten nur für die selbst genutzte Wohneinheit.
  14. Sonderregelungen bei Hochwasserschäden 2024
    Betroffene in Bayern und Baden-Württemberg können auch vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer eine neue Förderung beantragen. Zudem gilt der Klimageschwindigkeitsbonus, wenn die beschädigte Heizung vor dem Hochwasser funktionstüchtig war. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist bis zu 100 % der Investitionskosten möglich.
  15.  Ab wann kann ich Anträge stellen?
  • Seit Februar 2024: Eigentümer von selbst genutzten Einfamilienhäusern
  • Seit Mai 2024: Eigentümer von Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie WEGs
  • Seit August 2024: Eigentümer von vermieteten Immobilien und Eigentumswohnungen (bei Maßnahmen am Sondereigentum)

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